Bauherren und Bauaufsichtsbehörden können – abhängig von Bundesland,
Baugenehmigungsverfahren, Gebäudeklasse und Gebäudenutzung – private Prüfsachverständige
oder Prüfingenieure für den Brandschutz einschalten. Diese prüfen und bescheinigen dann anstelle
der Genehmigungsbehörde die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Brandschutzanforderungen,
überwachen die Bauausführung und bescheinigen das Vorliegen von Voraussetzeungen für
Abweichungen.
Die Beauftragung eines/einer privaten Prüfsachverständigen bietet verschiedene Vorteile gegenüber
der Prüfung durch die Genehmigungsbehörde. So sind Prüfsachverständige spezialisiert auf
baurechtliche Brandschutzanforderungen, so dass stets ein direkter Austausch zwischen dem
Brandschutzplaner und dem/der Prüfsachverständigen stattfinden kann. Auf diesem Weg können die
Brandschutzplanung und mögliche sich ergebende Abweichungen frühzeitig im Planungsprozess
mit dem/der Prüfsachverständigen abgestimmt werden. Durch die Beauftragung eines/einer privaten
Prüfsachverständigen ergibt sich zudem ein verlängertes Zeitfenster für die Brandschutzprüfung, da
die Prüfbescheinigung des/der privaten Prüfsachverständigen in der Regel erst mit der
Baubeginnsanzeige und nicht bereits mit dem Bauantrag vorliegen muss.
Als Spezialisten für die Prüfung des Brandschutzes im Baugenehmigungsverfahren sind wir Ihr
Ansprechpartner und beraten Sie gerne in allen Punkten der Erforderlichkeit und des Ablaufs der
Brandschutzprüfung.
Alle Bauvorhaben im Freistaat Bayern benötigen einen Brandschutznachweis, solange sie nicht
verfahrensfrei sind. Prüfpflichtig ist der Brandschutznachweise dabei in folgenden Fällen:
- Gebäude der Gebäudeklasse 5
- Alle Sonderbauten
- Mittel- und Großgaragen
Im Freistaat Bayern haben Bauherren die Wahl, den Brandschutznachweis einer Prüfung durch
einem/einer privaten Prüfsachverständigen für den Brandschutz oder einer behördlichen Prüfung zu
unterziehen. Die Bescheinigung über die Prüfung des Brandschutznachweises auf Vollständigkeit
und Richtigkeit (Bescheinigung Brandschutz I) muss spätestens zum Baubeginn vorgelegt werden.
Entscheiden sich Bauherren für die Beauftragung eines/einer privaten Prüfsachverständigen, so ist
dieser auch die stichpunktartige Überwachung der ordnungsgemäßen Bausausführung hinsichtlich
des Brandschutznachweises zuständig und bescheinigt dies (Bescheinigung Brandschutz II). Die
Bescheinigung Brandschutz II muss bis zur Anzeige der Nutzungsaufnahme vorliegen.
Im Freistaat Bayern besteht zudem die Möglichkeit, durch den/die privaten Prüfsachverständigen
die Voraussetzungen für Abweichungen im Bauvorhaben (Bescheinigung Brandschutz III)
bescheinigen zu lassen.
Laden Sie unser Merkblatt "Brandschutzprüfung in Bayern" herunter!
wgp@ing-werner.de
Gesellschafter:
Patrick Gerhold B.Eng. M.Sc.
Dipl.-Ing. Günter Werner
Dr.-Ing. Daniel Werner
Partnerschaftsregister: Amtsgericht Schweinfurt PR 82